Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Spassmacher GmbH, Wiesmannstrasse 48, 45881 Gelsenkirchen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle Rechtsgeschäfte Der Spassmacher GmbH, insbesondere solche über Lieferungen und Leistungen, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als dass Der Spassmacher GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Der Veranstaltungsvertrag (Miet- bzw. Dienstleistungsvertrag) wird von Der Spassmacher GmbH erstellt und per e-Mail an den Kunden geschickt. Der Kunde schickt den Vertrag per E-Mail oder Post unterschrieben an Der Spassmacher GmbH zurück .
3. Bei Selbstabholungen von Eventmodulen bzw. Eventequipment ist der volle Mietpreis sofort fällig, zzgl. erhebt Der Spassmacher GmbH eine vom Kunden zu hinterlegende Bar-Kaution in jeweils angemessener Höhe. Die Kaution ist bei mangelfreier Rückgabe der Geräte zurückzuerstatten. Im Falle mangelhafter oder nicht erfolgender Rückgabe der Geräte behält Der Spassmacher GmbH diese in Anrechnung auf dadurch entstehende Ansprüche ganz oder teilweise ein.
4. Teillieferungen von Der Spassmacher GmbH sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau stellt der Kunde geeignete Helfer zur Verfügung, wenn diese vorher vertraglich vereinbart wurden, die er zuvor ausreichend einweist. Anzahl und Anwesenheitsdauer der Helfer richtet sich nach dem Umfang des Auftrags. Es wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z. B. Gras, Teer, Asphalt, (kein Schotter, weißer oder roter Sand oder Tartan), mit direkter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger (Durchfahrtshöhe 2,80 m x Breite bis 2,65 Meter) oder LKW (Durchfahrtshöhe 4 m x Breite bis 2,65 Meter). Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, z.B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen, obliegt dies dem Kunden. Bei Aufträgen mit Betreuung durch Der Spassmacher GmbH stellt der Kunde für Fahrzeuge Der Spassmacher GmbH kostenlose Parkmöglichkeiten am Auftragsort zur Verfügung.
6. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA) für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kunden, der die Kosten dafür trägt. Dies gilt auch für die Feststellung der Eignung der Aufstellfläche der Geräte, einschließlich erforderlich werdender baustatischer Feststellungen.
7. Es kann im Bedarfsfalle eine Verankerung mit Erdnägeln erforderlich sein. Der Kunde trägt die Kosten für Wartezeiten, die Der Spassmacher GmbH durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen. Bei allen aufblasbaren Spielgeräten und sonstigen elektrischen Geräten wird mindestens ein Stromanschluss (230 Volt / 16 A) benötigt. Entstehende Anschlusskosten und die Kosten verbrauchten Stroms, Wassers u.a. trägt der Kunde.
8. Alle von Der Spassmacher GmbH beaufsichtigten Leistungen sind im Umfang der Aufsichtsführung haftpflichtversichert. Dem Personal Der Spassmacher GmbH werden pro Veranstaltungstag (6 Std.) 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Kunde zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, gehen alle Pflichten, insbesondere die Haftung, auf den Kunden über.
Die Ziffern 9 – 17 gelten nur für Selbstabholer und/oder Selbstbetreiber
9. Abhol- und Rückgabezeiten sind vorher zu vereinbaren. Bei Lieferung durch Der Spassmacher GmbH gilt: Auf- und Abbauzeit sind vorher zu vereinbaren.
10. Der Kunde hat bei der Nutzung der Geräte dafür zu sorgen, dass alle Auf- /Abbauanweisungen speziell das Sichern der Eventmodule gegen Wind umgesetzt werden, dass diese ab Windstärke 6, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden dürfen. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten die Luft sofort abzulassen. Verstößt der Kunde gegen diese Vorgaben, haftet er für sämtliche Schäden; eine Haftung Der Spassmacher GmbH ist ausgeschlossen.
11. Der Kunde verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Auf- und Abbau, Betrieb und Umgang mit den Geräten gemäß der mit den Geräten ausgehändigten Gebrauchsanweisung. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung der Geräte. Der Kunde wird auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung hingewiesen.
12. Der Spassmacher GmbH übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keine Aufsichtspflicht. Der Kunde ist aufsichtspflichtig, unbeschadet der Übertragung solcher Pflichten auf Dritte.
13. Nach dem Betrieb sind sämtliche Geräte zu reinigen, zu trocknen und sorgfältig zu verpacken. Beschädigungen an Geräten sind sofort bei Feststellung Der Spassmacher GmbH zu melden. Nach Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Geräte nicht mehr betrieben werden.
14. Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Geräte, das Zubehör und sonstiges Material so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für etwaige Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Lagerung sowie mangelnde Beaufsichtigung entstehen, ist der Kunde ersatzpflichtig.
15. Erfolgt die Rückgabe der Geräte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt. Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der verursachende Kunde. Bei Selbstabholung – auch durch von ihm Beauftragte – trägt der Kunde das Transportrisiko und haftet insoweit in vollem Umfang für eine verspätete Rückgabe.
16. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für das übergebene Gerät und haftet für den Zustand der Geräte und des Zubehörs bei Rückgabe sowie für sämtliche Schäden, unabhängig von der Verursachung dieser, soweit sie nicht Der Spassmacher GmbH trifft. Dieses gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt.
17. Der Kunde hat Der Spassmacher GmbH sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gerätes, schriftlich anzuzeigen.
Die Ziffern 18 – 23 gelten nur für den Einsatz von Künstlern und Mitarbeitern Der Spassmacher GmbH
18. Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet den Künstler für eine Darbietung. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisung des Kunden. Der Künstler ist für seine Technik selbst verantwortlich, soweit nicht mit dem Kunden anderes vereinbart ist. Der Kunde haftet für die Sicherheit des Künstlers und dessen Hilfskräfte sowie für das sichere Unterbringen des gesamten technischen Gerätes.
19. Eine Verhinderung des Künstlers durch Erkrankung ist unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und innerhalb von 3 Tagen durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei unverschuldeter Verhinderung entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Kunden. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt (Nachweispflicht). Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
20. Das Konsumieren von Alkohol ist vor und während der Veranstaltung dem Künstler, dessen Hilfskräften und Mitarbeitern Der Spassmacher GmbH untersagt. Rauchen ist nur in den Pausen an geeigneten Orten gestattet.
21. Der Künstler verpflichtet sich, keinerlei Aktionen durchzuführen (z.B. mechanische Eingriffe, Pyrotechnik), die während der Vorbereitung oder Durchführung der Veranstaltung Personen oder Geräte gefährden können.
22. Der Kunde übernimmt die angemessene Verpflegung des Künstlers, seines Hilfspersonals und der Mitarbeiter Der Spassmacher GmbH.
23. Der Kunde verpflichtet sich, bis spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine detaillierte Wegbeschreibung (Stadtplan mit Skizze) zum Veranstaltungsort und Hotel an den Künstler zu senden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden, Rücktritt
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.Zahlungsbedingungen: Zahlungen erfolgen wie schriftlich vereinbart oder bis 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Sollte keine explizite Regelung getroffen worden sein, ist der Rechnungsbetrag bis 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu bezahlen.
3. Der Kunde kommt nach erfolgter Mahnung, spätestens nach 30 Tagen seit Leistungserbringung mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen Der Spassmacher GmbH Verzugszinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszins zu. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
4.Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5.Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bring Fahrten entstehen, werden mit 1,00 Euro je gefahrenen Kilometer berechnet.
6. Bei wetterbedingtem, auch vollständigem Nutzungsausfall, auch wenn das Gerät nicht ausgepackt oder aufgebaut wurde, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrichten. Der Kunde trägt stets das Wetterrisiko und das der Veranstaltungsdurchführung. Für die ersatzweise Wiederanmietung des gleichen Geräts innerhalb eines Kalenderjahres berechnet Der Spassmacher GmbH für das Eventmodul nur 50% des jeweils entsprechenden aktuellen Mietpreises.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, gebührt Der Spassmacher GmbH bei Erklärung des Rücktritts 100 % des Entgeltes. Der Spassmacher GmbH reserviert die Module ab der Ausstellung des Mietvertrages dafür verbindlich und unwiderruflich. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und soll mit Zugangsnachweis (z.B. per Einschreiben/Rückschein) erfolgen.
III. Sonderregelungen für Zelte, Domes, Cubes, CrossOver und andere temporäre Bauten.
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der Baustelle für die Montage sicher zu stellen, indem insbesondere die Baustelle geräumt und der Boden eben und vertragsgemäß verdichtet ist, ausreichende Freiräume und Zufahrtswege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung gestellt werden und zudem alle Außenanschlüsse an die Ver- und Entsorgungssysteme des Mietgegenstandes vorhanden sind. Die Anschlüsse sind Mieterseits auf eigene Kosten herzustellen.
2. Besteht die Möglichkeit, dass durch die Aufstellung der Mietgegenstände Rohr-, Versorgungs- und Stromleitungen jeglicher Art beschädigt werden, hat uns der Mieter alle Leitungen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsenangaben mitzuteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Versorgungsleitungen, insbesondere Überland(strom)leitungen, die über oder neben dem vom Mieter vorgesehenen Aufstellungsort des Vertragsgegenstandes verlaufen, den vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand zum Mietgegenstand haben.
3. Für eingebrachte Sachen des Kunden oder dritter Personen haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.
Besondere Mieterpflichten:
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter
a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen,
b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen,
bautechnische Änderungen der Mietgegenstände zu unterlassen.
IV. Fristen für Leistungen Der Spassmacher GmbH
1. Von Der Spassmacher GmbH einzuhaltende Fristen für Leistungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde mit seinen Pflichten in Verzug, so verlängern sich die von Der Spassmacher GmbH einzuhaltenden Fristen entsprechend. Dies gilt auch, soweit der Verzug auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch ggf. nach Ablauf einer Der Spassmacher GmbH gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Der Spassmacher GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend zu haften ist. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von Der Spassmacher GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen Der Spassmacher GmbH innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Erklärt er sich binnen der Frist nicht, wird die vertragliche Leistung Der Spassmacher GmbH gegen vollen Entgeltanspruch erbracht, es sei denn, dass deren Zweckerreichung (z.B. Terminverstreichen) unmöglich wird.
V. Haftung – Schadensersatzansprüche
1. Beim Aufbau der Geräte (z.B. Hüpfburgen) sind die Aufbauhinweise zu beachten. Diese werden dem Kunden bei Selbstabholung zusammen mit den Geräten übergeben oder diesen bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Aufbauhinweise entstehen, übernimmt Der Spassmacher GmbH nicht. Dies gilt nicht, soweit Der Spassmacher GmbH den Aufbau der Geräte übernimmt und diesen durchführt bzw. der Aufbau durch Personal Der Spassmacher GmbH überwacht wird.
2. Im Übrigen haftet Der Spassmacher GmbH wie folgt:
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Haftung zwingend vorgeschrieben ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b) Soweit dem Kunden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese binnen 12 Monaten nach Auftragsende. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Der Spassmacher GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
VI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbindlichkeit
1. Gerichtsstand ist ausschließlich, wenn der Kunde Kaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz in Gelsenkirchen Der Spassmacher GmbH. Der Spassmacher GmbH ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
2.Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: 10/2024